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Kostenübernahme
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Durch die IV
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Durch die AHV
Die Anmeldeformulare füllen wir gemeinsam aus (werden von uns mitgebracht).

IV-Härtefall - Regelung
Die Härtefallregelung kann von hörbehinderten Personen beansprucht werden, welche einer Erwerbstätigkeit oder "Tätigkeit im Aufgabenbereich" nachgehen und welche die audiologischen Kriterien erfüllen. Die finanziellen Verhältnisse werden nicht berücksichtigt. Vorsicht: Härtefallabklärungen sind langwierig und aufwändig.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Härtefälle werden nur für Personen im Erwerbsalter ausgerichtet. Personen im AHV-Alter sind gemäss der Regelung des Bundesamts für Gesundheit nicht anspruchsberechtigt. Ein Härtefall kann erst beantragt werden, wenn bereits eine Kosten-gutsprache der IV-Stelle für die Übernahme einer Hörgerätepauschale vorliegt. Es ist demzufolge ein zweistufiger Prozess, der immer mit dem Antrag für eine Hörgerätepauschale beginnt. Die Entscheidung trifft immer die zuständige IV-Stelle aufgrund einer nochmaligen genauen Gehöruntersuchung in einer ORL-Klinik.
Sie haben intakte Chancen auf die Härtefall-Regelung, wenn Sie eine der audiologischen Kriterien erfüllen oder wenn Sie an einer schweren Sehstörung leiden. Besprechen Sie Ihre Hörstörung mit Ihrem Ohrenarzt und machen Sie ihn auf Ihre Sehstörung aufmerksam.
Audiologische Kriterien
Eine der folgenden Kriterien muss erfüllt sein:
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Der Hörverlust ist nach CPT-AMA beidseits grösser als 65%
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Es besteht ein ausgeprägtes Recruitment: Die Restdynamik ist kleiner als 40 dB in mindestens einer Frequenz am zu versorgenden Ohr
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Es besteht eine Asymmetrie der Hörschwellen von grösser 35 dB mit Notwendigkeit der Cros-/BiCros-Versorgung
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Es besteht ein extremer Hochtonsteilabfall, d.h. die folgenden Kriterien im Tonaudiogramm werden kumuliert erfüllt:
- Die Hörschwelle ist bei 500 Hz höchstens 25 dB.
- Die Hörschwelle ist bei 2 kHz mindestens 30 dB.
- Die Hörschwelle nimmt in der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um mindestens 30 dB zu -
Das Sprachverstehen in Ruhe bei 70 dB am besseren Ohr ist weniger als 70 %
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Die Sprachaudiometrie im Störlärm ergibt einen SNR (Signal-Rausch-Abstand) von mindestens 8 dB.
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Die Sprachaudiometrie am zu versorgenden Ohr zeigt eine "Helmkurve" mit deutlich eingeschränkter maximaler Diskrimination (geringer als 80 %)
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Stark schwankendes Gehör (z. B. bei Morbus Menière)
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Es besteht eine retrocochleäre Schwerhörigkeit mit nachgewiesenem Nutzen eines Hörsystems